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Konni
25.05.2013, 17:08
Neue EU-Regelung: Jagd auf Verkehrssünder wird grenzenlos

Wer im Ausland geblitzt wird oder bei Rot über die Ampel fährt, kommt bald nicht mehr so einfach davon: Zur Verfolgung von Verkehrssündern können EU-Staaten künftig auf eine gemeinsame Datenbank zugreifen. Die Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Neuregelung.

Was ändert sich mit der neuen Regelung?

Wenn deutsche Autofahrer im europäischen Ausland Verkehrsdelikte begingen, mussten die ausländischen Behörden bisher einen großen Aufwand betreiben, um an ihre Daten zu gelangen. Dieses Prozedere ist durch die Neuregelung vereinfacht, Bußgeldbescheide werden also künftig rascher zugestellt - und wahrscheinlich auch öfter.

Woher bekommen die ausländischen Behörden die Daten deutscher Autofahrer?

Aus dem europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem Eucaris (European Car and Driving Licence Information System). Auf deutscher Ebene wird die Datenbank vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gepflegt. Das System gibt es seit den frühen Neunzigern, bislang wurde es von einigen EU-Staaten unter anderem zur länderübergreifenden Terrorismusbekämpfung und der Verfolgung schwerer Verbrechen genutzt.

Wann dürfen ausländische Behörden die Daten anfordern?

Der Zugriff auf die Datenbank ist zur Verfolgung folgender Delikte beschränkt: Tempoverstöße, Fahren ohne Gurt oder Schutzhelm, Missachtung roter Ampeln oder Befahren eines gesperrten Fahrstreifens (beispielsweise einer Busspur) sowie Alkohol, Drogen und Handy am Steuer.

Die Behörde kann anschließend ein sogenanntes Informationsschreiben verschicken, das den Verstoß nennt und die Geldbuße einfordert. Es muss auf Deutsch verfasst sein.

Welche Länder dürfen auf das System zugreifen?

Nur die EU-Mitgliedstaaten. Behörden aus der Schweiz, Norwegen oder Kroatien bleibt der Zugriff beispielsweise verwehrt.

Kann man für ein im Ausland begangenes Verkehrsdelikt den Führerschein verlieren?

Nein. "Wenn ich in Italien zu schnell fahre, bekomme ich keine Punkte in Flensburg", sagt ADAC-Rechtsexperte Michael Nissen. Allerdings ist möglich, in dem jeweiligen Land mit einem Fahrverbot bestraft zu werden

Wie kann man sich gegen einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland wehren?

Grundsätzlich kann man bei der ausländischen Behörde Einspruch gegen das Bußgeld einlegen. Wird das Bußgeld weder bezahlt noch Einspruch dagegen eingelegt, schaltet sich das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn ein. Dies ist die zuständige Behörde für die Prüfung und die Durchführung einer Vollstreckung.

Betroffene haben zwei Wochen Zeit, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Anschließend entscheidet das BfJ über die Bewilligung der Vollstreckung und stellt diese Bewilligungsentscheidung dem Betroffenen zu. Dagegen kann dieser sich abermals per Einspruch wehren. Tut er dies nicht, kann vollstreckt werden.

Eine Besonderheit ergibt sich in diesem Zusammenhang durch die sogenannte Halterhaftung: Im Gegensatz zu Deutschland muss in vielen EU-Ländern grundsätzlich der Fahrzeughalter das Bußgeld begleichen, auch wenn er selbst nicht gefahren ist. Diese Regelung kann eine ausländische Behörde nicht einfach bei deutschen Verkehrssündern anwenden. Teilt ein Fahrzeughalter dem BfJ also mit, dass er nicht für den Verkehrsverstoß verantwortlich ist, muss er auch nicht zahlen.

Der Haken bei der Sache: Bei der erneuten Einreise in das jeweilige Land können die ausländischen Behörden den Fall erneut aufrollen.

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Quelle: Spiegel.de