Ich habe dazu soeben folgende Antwort von einem hier nicht andemeldeten Herrn bekommen mit der Bitte, diese hier einzustellen:
Also beantwortet wird die Frage im "Gesetz über Bedingungen und Arten zur Durchführung außerordentlicher Transporte auf öffentlichen Straßen sowie über Durchgangsstrecken für außerordentliche Transporte in der Republik Slowenien". Dort heißt es in §17,4:
Auf Autobahnen und Schnellstraßen mit baulich getrennten Fahrtrichtungen und mindestens 2 Fahrspuren:
- ist ein einfaches Begleitfahrzeug notwendig für außerordentliche Transporte mit einer Breite von 3,0m bis einschließlich 3,5m;
www.uradni-list.si/1/content?id=84586
Der Bereich unter 3m wird nicht erwähnt, weshalb es da auch kein Begleitfahrzeug braucht. Da das Gesetz in der Form seit mindestens 2008 existiert, die Gesetze davor habe ich nicht durchgeschaut, weiß ich jetzt bloß nicht, weshalb der Fragesteller meint, dass es bislang anders gewesen wäre, aber das ist ja auch egal.