Aber auch für Fahrradfahrer gibt es ab sofort eine Regelung:
Fahrradfahrer müssen außerdem von der Dämmerung bis zum Morgengrauen (nachts) und bei eingeschränkter Sicht ein weißes Licht auf der Vorderseite und ein rotes Licht auf der Rückseite des Fahrrads haben.
Bei Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Bestimmung wird der Fahrradfahrer mit einer Geldstrafe von 500 Kuna belegt.
Die Polizei kam zu dem Schluss: „Haben Sie von Dienstag, dem 1. November bis zum 31. März, immer das Licht an, um die Sichtbarkeit zu verbessern.“
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Herzliche Grüße aus dem (sym)badischen Odenwald,
Konni
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