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Alt 16.03.2015, 09:03
Lutz, im Istrien Forum
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Standard Europäisches Mahnverfahren, Verfahren nach kroatischem Recht

Wer die Meinung vertritt er könne sich um die Zahlung eines kroatischen "Parktickets" drücken dem sei der folgende Artikel als Lektüre empfohlen:


Europäisches Mahnverfahren

Ein Mahnverfahren dient der vorgerichtlichen Durchsetzung der Forderung. Seit Dezember 2008 kann diese Art der Forderungsdurchsetzung auch im Wege des sogenannten Europäischen Mahnverfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 in Gang gesetzt werden. Diese Möglichkeit steht sowohl Dienstleistungsempfängern als auch Dienstleistungserbringern offen und gilt auch für grenzüberschreitende Dienstleistungen aus beziehungsweise nach Kroatien.

Die Gründe für die Geltendmachung von Forderungen können sich etwa aus fehlender Zahlung (des Empfängers) aber auch aus ausgebliebener oder mangelhaft erbrachter Leistung (des Dienstleisters) ergeben.

Die Gerichtszuständigkeit für das Europäische Mahnverfahren bestimmt sich nach den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO) und ab dem 10.1.2015 nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012. In Deutschland wird das Europäische Mahnverfahren zentral für alle Amtsgerichte beim Amtsgericht Berlin-Wedding, Europäisches Mahngericht (Deutschland) geführt.

Wird ein solcher Europäischer Zahlungsbefehl erlassen und der Antragsgegners legt keinen Einspruch dagegen ein, erklärt ihn das ausstellende Gericht (also das Gericht in dem Land, in dem der Antrag gestellt wurde) für vollstreckbar. Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EU-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt.

Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen. Eine Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung in deutscher Sprache.



Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen (bis zu 2.000 Euro)
Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen deutschen Dienstleistungsempfängern und kroatischen Dienstleistern kann das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (bis zu 2.000 Euro) als Alternative zum normalen Gerichtsprozess gewählt werden. Es steht Dienstleisten bei ausbleibenden Kundenzahlungen ebenso offen wie zu Beispiel Dienstleistungsempfängern bei Mängeln in der Ausführung.

Das durch die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zum 1.1.2009 eingerichtete Verfahren ist durch standardisierte Formblätter einfacher und schneller. Es wird regelmäßig schriftlich durchgeführt; eine mündliche Verhandlung findet nur auf Antrag einer Partei statt oder wenn das Gericht diese für erforderlich hält. Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen bietet u.a. diese drei entscheidenden Vorteile:
  • Im EU-Ausland kann ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden;
  • Die Anerkennung des Urteils in anderen Mitgliedstaaten kann nicht angefochten werden;
  • Es kann grundsätzlich keine Sicherheitsleistung verlangt werden (ungeachtet möglicher Rechtsmittel).
Zuständige Gerichte für die Durchführung des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen in Kroatien sowie die erforderlichen Formblätter bietet der sogenannte Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen in seiner Rubrik Kroatien – Zusammenarbeit in Zivilsachen.
Weiterführende länderübergreifende Informationen zum Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sind auf dem EU-Portal mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung zu finden.

Ebenfalls auf nationaler Gesetzesebene kennt Kroatien ein Verfahren in Bagatellsachen. Das in den Artikeln 457 – 468 des kroatischen Zivilprozessgesetzes (Zakon o parničnom postupku) geregelte Verfahren über geringwertige Streitwerte kann dann zur Anwendung kommen, wenn der Streitwert nicht mehr als 10.000 Kuna (ca. 1.300 Euro) beträgt. Ebenfalls hier ist Sinn und Zweck des Verfahrens die Herbeiführung einer schnellen Streitentscheidung.



Mahnverfahren nach kroatischem Recht

Alternativ zum Europäischen Mahnverfahren gibt es die Möglichkeit der Durchsetzung einer bestimmten Forderung im Wege eines Mahnverfahrens nach den einschlägigen nationalen Vorschriften, vorliegend somit nach kroatischem Recht.

Das kroatische Mahnverfahren ist in den Artikeln 445a – 456 des kroatischen Zivilprozessgesetzes (Zakon o parničnom postupku) geregelt.
Im kroatischen Recht ist grundsätzlich zwischen zwei Arten von Mahnverfahren zu unterscheiden, die zum Erlass eines Zahlungsbefehls (platni nalog) führen können:
  • Mahnverfahren, für deren wirksame Durchführung keine Unterlagen im Sinne von Beweismitteln beigefügt werden müssen;
  • Mahnverfahren, für deren wirksame Durchführung Unterlagen im Sinne von Beweismitteln beigefügt werden müssen.
Die Durchführung eines Mahnverfahrens ohne die Beifügung von Unterlagen, welche den geltend gemachten Anspruch beweisen ist möglich, wenn dieser nicht höher als 5.000 Kuna (ca. 650 Euro) in allgemein zivilrechtlichen Angelegenheiten und nicht höher als 20.000 Kuna (ca. 2600 Euro) in handelsrechtlichen Angelegenheiten ist. Der Antrag auf Erlass des gerichtlichen Zahlungsbefehls, der auch in Form einer Klage eingereicht werden kann, setzt eine Begründung des Anspruchs wie auch Ausführungen zum rechtlichen Interesse am Erlass voraus. Eine Antragstellung bei diesen Streitwerten ist nur gegen den Hauptschuldner möglich. Das zuständige Gericht wird auf Grundlage des eingereichten Antrags prüfen, ob die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Sind sie erfüllt und bestehen auch zunächst keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Anspruchs, wird an den Hauptschuldner ein Zahlungsbefehl ergehen.

Die Durchführung eines Mahnverfahrens unter Beifügung von Unterlagen, die den geltend gemachten Anspruch beweisen ist dann erforderlich, wenn der Streitwert höher als 5.000 Kuna in allgemein zivilrechtlichen Angelegenheiten und höher als 20.000 Kuna in handelsrechtlichen Angelegenheiten ist. Zu den Unterlagen, die beweistauglich sind, zählen grundsätzlich schriftliche Dokumente, welche den Zahlungsanspruch bestätigen, beispielsweise: Quittungen, Schuldscheine oder sogar auf den Fall bezogene Zahlungsabsagen der Gegenseite.

Gegen den erlassenen Zahlungsbefehl kann der betroffene Schuldner Einspruch erheben. Die Frist hierfür beträgt gemäß Artikel 448 des kroatischen Zivilprozessgesetzes acht Tage ab Zustellung des Zahlungsbefehls. Wurde dem Antrag auf Erlass des Zahlungsbefehls ein Scheck oder Wechsel als Beweismittel für den Anspruch beigefügt, beträgt die Einspruchsfrist sogar nur drei Tage. Wird gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erhoben, kommt es zu einer Hauptverhandlung, im Rahmen welcher über den Anspruch entschieden wird.



Dazu der ADAC (Zitat):
Reisende sollten nicht vergessen, dass Verkehrsverstöße im EU-Ausland auch Auswirkungen in Deutschland haben können. Seit 2010 werden nichtbezahlte Bußgelder aus den anderen 26 EU-Ländern hierzulande vollstreckt. Dafür muss das Bußgeld inklusive Verfahrensgebühren mindestens 70 Euro betragen.



Weitere Infos zum Thema:
Rechtsanwaltsforderungen für kroatische Parkgebühren unter Betrugsverdacht


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