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Alt 10.11.2018, 12:07
Lutz, im Istrien Forum
Lutz offline
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Standard Ruhe vor der Ahndung von Parkverstößen in Kroatien ???

Vollstreckungsbefehle kroatischer Notare können nicht als europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden

Der europäische Gerichtshof entschied, dass die von kroatischen Notaren ausgestellten Vollstreckungsbefehle, die Parkverstöße in Kroatien betreffen, grundsätzlich nicht als europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden können. Sie werden in anderen Mitgliedstaaten der EU nicht als gerichtliche Entscheidungen anerkannt und dürfen somit nicht vollstreckt werden.

Hintergrund ist die Verordnung über europäische Vollstreckungstitel, wonach Entscheidungen, die von „Gerichten“ stammen und sich auf „unbestrittene Forderungen“ beziehen, als europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden können-sodann haben die Mitgliedstaaten sie anzuerkennen und es kann vollstreckt werden.

Im fraglichen Fall hatte die Pula Parking Gesellschaft von einem deutschen Mitbürger die Bezahlung eines ihm zugestellten Parkscheins verlangt. Ein Notar erließ einen Vollstreckungsbefehl. Gegen diesen legte der Betroffene Widerspruch ein-die Sache landete vor dem Stadtgericht in Pula.

Dessen Richter wollten vom EuGH wissen, ob das anhängige Zwangsvollstreckungsverfahren in den Bereich der Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen fällt.
EuGH positionierte sich klar und eindeutig

1. Kroatische Notare seien keine Gerichte im Sinne der Verordnung!

2. Auch werde der Antrag eines Gläubigers auf Ausstellung eines Vollstreckungsbefehls nicht dem Schuldner übermittelt - ihm werde erst der erlassene Vollstreckungsbefehl zugestellt.

3. Generell seien Notare in Kroatien zwar zur Ausstellung öffentliche Urkunden befugt, jedoch gelte dies im vorliegenden Fall nur, wenn ein Schuldner die genannte Forderung ausdrücklich anerkannt habe.

4. Hier sei der Vollstreckungsbefehl aber auf Grundlage einer vom Gläubiger einseitig erstellten Rechnung ausgestellt worden, ohne dass der Schuldner ein Anerkenntnis abgab.

Soweit die Theorie bzw. die Rechtslage, aber wie ist die Praxis?

Wer nach dieser Lektüre der Meinung ist er bräuchte (nach deutschem Recht; Verjährung; fehlendem Nachweis; zu kurze Fristen; Formfehler; Tipp vom Nachbarn, dem ADAC oder dem örtlichen Pfarrer; usw. ) nicht bezahlen, der darf sich beim nächsten Urlaub mit diesem Fahrzeug (Kennzeichen) über eine Parkkralle freuen. Die "Politessen" haben ein online Terminal dabei, über welches alle offenen Tickets der letzten 5 Jahre zu allen Fahrzeugen aus dem Zentralrechner abgefragt werden können. Das geht sehr komfortabel und schnell:

erste (Länder-)Eingabe "D" = alle Deutschen
weitere Eingabe "M" = alle Münchener
usw...

ist ein Ticket (Kennzeichen) offen, also in der Mahnstufe = Parkkralle.... und da hilft keinerlei Diskussion

Die sofort zu begleichende Rechnung (sonst bleibt die Parkkralle eben dran) sieht dann so aus:
1. das aktuelle Parkticket
2. das alte, noch offene Parkticket
3. eine Strafe weil das Ticket in der Mahnstufe ist
4. eine (teuere!) Gebühr für das entfernen der Parkkralle

weitere Infos dazu gibt es hier in diversen Beiträge/Foren:


Auch wenn dies schmerzlich ist raten wir dagegen dringend dazu, die Forderungen baldmöglichst zu begleichen. Wer in Kürze z.B. über Ostern nach Pula fährt kann dies direkt vor Ort regeln. Die Anschrift bzw. Lage der Fa. Parking d.o.o. ist hier: (Google Maps) Man ist dort durchaus höflich und gesprächsbereit. Einfach sagen man wäre am gleichen Tag abgereist, konnte deshalb nicht zahlen und möchte dies nun nachholen. Auf diese Art habe ich z.B. nur das Knöllchen bezahlt, ohne Gebühren.
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