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Alt 08.10.2012, 16:44
Konni, im Istrien Forum
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Standard Kuriose Klagen von Urlaubern - Spaßig - oder auch nicht?!?!

Kuriose Klagen von Urlaubern
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Mauritius-Urlauber haben bei einer Beschwerde an den Reiseveranstalter bzw. einer Klage vor Gericht „den Vogel abgeschossen“: Sie mokierten sich allen Ernstes über die Einheimischen am Strand. Diese hätten eine „Lärmbelästigung dargestellt“ (AG Aschaffenburg, Az.: 13 C 3517/95)

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Es kommt immer wieder vor und es ist immer wieder ärgerlich: Der Flugpassagier reist in die eine Richtung, sein Gepäck jedoch in eine andere, nämlich die falsche.
Zwei Teilnehmer einer Kreuzfahrt waren über den Verlust ihrer Koffer bei der Anreise zum Schiff so erzürnt, dass sie angeblich die gesamte Fahrt nicht genießen konnten.

Zwar waren Gepäck und Eigentümer eine Woche später in Singapur wieder vereint, jedoch nicht glücklich: Ein Koffer im Wert von etwa hundert Euro sei auch noch beschädigt worden.

Da die Reise ohne Koffer nicht erholsam und daher "insgesamt wertlos" gewesen sei, verlangten die Urlauber als Trost die volle Erstattung des Flugpreises.

Doch dieser Trost blieb ihnen verwehrt: Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass das Montrealer Übereinkommen nur Ersatz für den materiellen Schaden und nicht für entgangene Urlaubsfreude vorsieht, wenn ein Koffer bei der Flugreise verloren geht. Weil die Kläger aber nicht rechtzeitig angemeldet hatten, dass der Koffer kaputt war, gingen sie auch hier leer aus.
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Den Senioren aus Deutschland war ihr Langzeiturlaub an der Küste von Brasilien in den schönsten Farben ausgemalt worden, in einem Vier-Sterne-Hotel sollten sie logieren. Zehn Kunden zahlen bis zu 7500 Euro und landen tatsächlich in Brasilien - jedoch nicht in einem Hotel. Sondern in einem Pflegeheim.

Dort seien die hygienischen Bedingungen katastrophal gewesen, serviert wurde nur Krankenhauskost. Außerdem hätten dort nur schwer kranke und sterbende Patienten gelebt. Ihre Schreie seien ständig zu hören gewesen. Nun müssen sich die zwei Reisevermittler vor dem Frankfurter Amtsgericht verantworten - doch am ersten Verhandlungstag beteuerten sie, an den Vorwürfen sei nichts dran.
Laut Staatsanwaltschaft betrieb der Bruder von einem der 63 und 69 Jahre alten Angeklagten das Haus.

In einem ersten Anlauf im Sommer 2009 hatten die Richter das Verfahren gegen die Angeklagten wegen geringer Schuld eingestellt. Allerdings bezahlten die Beschuldigten die Auflage von jeweils 3000 Euro nicht. Deshalb wird nun doch gegen sie verhandelt.
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Ein Mann wollte ans Meer, und zwar ans Rote - und das so schnell wie möglich und zwar ohne Zwischenfälle und Verzögerungen. Leider starb auf dem Flug ein anderer Passagier, so dass sich die Ankunft in Kairo verspätete und der erzürnte Urlauber seinen Anschlussflug an den ägyptischen Strand verpasste.

Der Pauschalurlauber erhielt als Entschädigung für die nicht planbare Verspätung zwar 80 Euro, doch das versöhnte ihn nicht mit seinem Schicksal - er zog vor das Frankfurter Amtsgericht und forderte eine Ausgleichszahlung von 400 Euro.

Doch der Richter urteilte: Bei einem Todesfall an Bord gilt nicht der sonst übliche Entschädigungsanspruch - weder Airline noch Reiseveranstalter könnten für diesen "außergewöhnlichen Umstand" verantwortlich gemacht werden und auch "keine zumutbaren Maßnahmen" gegen die Verzögerung ergreifen.
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Auf einem Schiff über die Weiten des Meeres gleiten, zu hören ist nur das Rauschen von Wind und Wellen. Und sonst nichts, absolut nichts! So hatte sich das ein Urlauber vorgestellt, als er die Reise auf dem Kreuzfahrtschiff buchte.

Was er nicht bedacht hatte: So ein Schiff läuft nicht von allein und vor allem nicht geräuschlos.

Dabei war es gar nicht der Motor, über den sich der Passagier aufregte. Sondern die nahe Ladeluke und das Transportband dahinter.

Bevor sich nun jedoch die Reederei überlegen musste, wie sie künftig den Proviant an Bord zaubern sollte, entschied das Amtsgericht Rostock: Sowohl Schiffsmotor als auch Arbeiten an Deck gehören zur Schifffahrt und sind kein Reisemangel - also gibt es auch kein Geld zurück.

Schließlich sei ein Schiff eben kein Hotel. Dies gelte umso mehr, wenn die Reederei im Katalog ausdrücklich darauf hinweist, dass Motoren und andere Geräusche auf dem Schiff zu hören sind. Zu sehr dürfte die Geräuschkulisse den Urlauber nicht beeinträchtigt haben: Sowohl Ladeluke als auch Transportband seien nur hin und wieder zu hören gewesen.
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Wenn wir nachts reisen müssen, fliegen wir eben überhaupt nicht, hat ein Ehepaar beschlossen, als es die Uhrzeiten auf seinen Flugscheinen gesehen hatte.
Eigentlich war eine Pauschalreise in die Türkei geplant. Doch der Abflug sollte um 22.25 Uhr sein, die Ankunft in der Türkei war für 2.25 Uhr am nächsten Morgen vorgesehen. Unzumutbar, befand das Paar und wollte umbuchen. Das Reisebüro wollte das nicht.

Wütend stornierte der Mann die Reise, forderte seine Anzahlung zurück und verlangte auch noch Schadenersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit.

Doch das Amtsgericht München gab dem Reisebüro Recht: Eine Verkürzung der Nachtruhe auf wenige Stunden stelle keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar. Die unkomfortablen Reisezeiten seien den Klägern zuzumuten.

Die Richter rieten nach der nächtlichen Reise zum erholsamen Mittagschlaf, auch während des Fluges wäre ein Nickerchen möglich gewesen. Außerdem empfahlen sie, bei der nächsten Pauschalreise gleich verbindliche Reisezeiten zu vereinbaren.
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Nein, so hatten sich die Safari-Reisenden den Urlaub nicht vorgestellt: Eigentlich sollten malerisch ein paar Wildtiere vorüber- und sich dann wieder verziehen, danach wollte man noch mit einem Bier in der Hand die Buschromantik genießen und sich dann zum erholsamen Schlaf ins Zelt zurückziehen.

Die Wirklichkeit in der Wildnis war erschreckend anders. Zwar hielten Löwen und andere Großtiere brav Abstand, dafür rückten kleine Tiere den Urlaubern umso mehr auf den Leib: Ungeziefer störte die nächtliche Ruhe im Zelt.

Noch etwas anderes ließ die Abenteurer auf Zeit kein Auge zutun: der lärmende Stromgenerator. Und dann war auch noch von der versprochenen "deutschsprachigen Reiseleitung" bei der Ankunft am Flughafen nichts zu sehen, und auch den Check-in bei der Abreise mussten die Safari-Urlauber ganz allein überstehen. Erbost flogen sie nach Hause und zogen vor das Landgericht Berlin.

Doch der Richter hatte wenig Verständnis: Ungeziefer im Zelt sei während einer Safari kein Reisemangel, ebenso wenig ein brummender Generator - schließlich kann im Wildpark keine Anbindung ans öffentliche Stromnetz erwartet werden. Und auch den Transfer vom Flughafen zum Hotel sollten Reisende alleine bewältigen können.
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In einem Hotelzimmer sollten sich Urlauber wohl fühlen. Und warm sollte es sein, vor allem im Winter. Dass dies eine Selbstverständlichkeit ist, dachte auch eine deutsche Touristin - bis zu ihrer Silvesterreise mit Freunden.
Das Hotelzimmer war ungeheizt und zugig, es hatte keine Türschwelle und undichte Fenster, so dass sogar Schnee in den Raum geweht wurde.

Das ganze Haus habe den Charme einer Großbaustelle versprüht, mit aufgeschlitzten Wänden und herausgerissenen Fußböden.

Das gebuchte Silvestermenü konnte das nicht herausreißen, im Gegenteil: Die Vorspeise wurde erst mit mehr als sechs Stunden Verspätung nach Mitternacht serviert.

Der Touristin platzte der Kragen, wieder daheim ließ sie das gezahlte Geld zurückbuchen.
Das Reiseunternehmen wollte die verärgerte Kundin zum Zahlen zwingen - und hatte in erster Instanz sogar Erfolg, da die Urlauberin es versäumt hatte, schon im Hotel um das Beheben der vielen Mängel zu bitten.

Doch das Bonner Landgericht kassierte das Urteil: Im Hotel hatte es gar keine örtliche Reiseleitung gegeben, an die sich die Touristin hätte wenden können. Dennoch darf die Urlauberin nicht den vollen Preis zurückziehen, das Landgericht hält eine Minderung von 60 Prozent "für angemessen, aber auch ausreichend". (Az.: 5 S 175/09)
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Wer nicht angeschnallt ist, fliegt - und zwar aus dem Flugzeug. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt gab einem Flugkapitän Recht, der unangeschnallte Passagiere des Flugzeugs verwiesen hatte. Der Pilot sei für die sichere Beförderung der Passagiere verantwortlich und habe insoweit auch polizeiliche Befugnisse (Az.: 13 U 231/09).

Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Schadenersatzklage einer Reisegruppe von 146 Personen ab. Sie hatten sich geweigert, sich beim Start hinzusetzen und anzuschnallen. Der Flugkapitän brach daraufhin den Startvorgang ab und verwies die Gruppe von Bord. Die Betroffenen verlangten nun Schadenersatz von der Fluggesellschaft, weil sie sich Ersatztickets beschaffen mussten.

Das OLG sah für eine Schadenersatzpflicht jedoch keine rechtliche Grundlage, denn die Fluggäste hätten durch ihr Verhalten eine vertragsgerechte Beförderung verhindert. Daher sei der Flugkapitän berechtigt gewesen, trotz bezahlter Flugtickets die Beförderung zu verweigern.
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Trinken aus Plastikbechern statt aus Gläsern am Pool, unglaublich! Und die Liegen, viel zu eng gestellt, nur ein halber Meter Abstand! Dann diese Animateure, die fast alle Englisch statt Deutsch sprechen, unerhört!

Mit einer ganzen Reihe Klagen im Gepäck kam eine Gruppe deutscher Touristen von ihrer Ibizareise zurück. Ob sie ihre Reisekasse für den nächsten Urlaub aufbessern wollte oder sich wirklich so sehr über die vermeintlichen Mängel aufregte, dass sie vor Gericht zog, sei dahingestellt: Auf jeden Fall gingen die Touristen leer aus.

Das entschied das Amtsgericht Duisburg (Az.: 53 C 4617/09), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in der Zeitschrift ReiseRecht aktuell.

Getränke könnten "ohne Weiteres aus Plastikbechern zu sich genommen werden, ohne dass damit eine geschmackliche oder sonstige Beeinträchtigung verbunden wäre". In den Außenanlagen, zum Beispiel am Pool, dienten die Plastikbecher außerdem der Sicherheit, weil sie beim Herunterfallen nicht zu Scherben zersplittern.

Und einen größeren Abstand der Liegen sowie Animation auf Deutsch hatte der Veranstalter nicht zugesichert, befand das Gericht. Zudem sei es bei einem Hotel mit internationalen Gästen üblich, dass ein überwiegender Teil der Animation auf Englisch angeboten wird - also kein Grund zur Aufregung.
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Wer mit einer schmackhaften Verlockung in der Hand herumläuft, darf sich nicht wundern, wenn danach geschnappt wird.

So geschehen in einem Hotel in Kenia: Ein Mann hatte sich für den kleinen Hunger zwischendurch vom Frühstücksbuffet eine Banane mitgenommen. Die erregte auch das Interesse eines Affen, der auf dem Hotelgelände herumlief. Er schnappte danach und biss den Hotelgast in den Finger. Die Wunde entzündete sich später und musste behandelt werden. Der Kenia-Tourist klagt nun vor dem Kölner Amtsgericht auf Schadenersatz gegen den Veranstalter: Dieser hätte ihn vor einer möglichen Gefährdung durch wilde Affen warnen müssen.

Der verhandelnde Richter zeigte jedoch wenig Verständnis. Wenn man in Afrika mit einer Banane in der Hand herumläuft, dürfe man sich nicht wundern, wenn man vom wilden Affen gebissen werde. Der Richter traf zwar noch keine endgültige Entscheidung, kündigte aber bereits an, dass er die Klage eines Urlaubers gegen einen Reiseveranstalter abweisen werde. Er verwies auf den "gesunden Menschenverstand".

Der Reiseveranstalter argumentierte, dass sich im Eingangsbereich des Hotel- Restaurants durchaus Schilder mit dem Hinweis befunden hätten, dass man kein Essen mit nach draußen nehmen dürfe. Englischsprachige Schilder hätten auch das Füttern von Affen verboten. "Wo wilde Affen leben, läuft man nicht mit einer Banane herum", sagte der Anwalt des Reiseveranstalters. Der Richter meinte ebenfalls: "Es ist ja nicht so, dass das Hotel nichts gemacht hat." (Az:138 C 379/10)
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Zum Abendessen im Hotel in langer Hose zu erscheinen - das erschien einem Pauschaltouristen auf Kreta als Zumutung.

Der Hotelgast wollte die Mahlzeit in einer Dreiviertelhose einnehmen, als er gebeten wurde, ein langes Beinkleid anzulegen. Beleidigt zog der Mann vor das Münchner Amtsgericht und klagte auf teilweise Rückerstattung des Reisepreises gegen den Veranstalter.

Er habe sich vom Hotelpersonal bloßgestellt gefühlt, außerdem sei im Reisekatalog kein Hinweis auf den Kleiderzwang zu lesen gewesen. Er und seine mit ihm reisende Ehefrau seien im Beruf täglich einer Kleiderordnung unterworfen und hätten dies gerade im Urlaub vermeiden wollen. Das Paar argumentierte, dass es bei Kenntnis der Hosenvorschrift die Reise nicht gebucht hätte.

Das Amtsgericht in München zeigte wenig Verständnis für den Textilfeind. Die landestypische Verpflichtung, zum Abendessen in einem gehobenen Hotel eine lange Hose zu tragen, stelle keine Beeinträchtigung der Reise dar, heißt es in dem rechtskräftigen Urteil. Sei jemand nicht bereit, sich bei Auslandsreisen in gewissem Maße landestypischen Gebräuchen zu beugen, müsse er eben zu Hause bleiben (AZ 223 C 5318/10).
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Auch auf Schiffen mit den größten Annehmlichkeiten - sprich Kreuzfahrtriesen - kann die Zeit auf See lang werden. Da freuen sich viele Passagiere umso mehr auf den Landgang - und ärgern sich umso mehr, wenn dieser kürzer ausfällt als angekündigt.

Ein Ehepaar musste auf sieben Stunden Singapur und vier Stunden Hongkong verzichten - und fand das so knapp, dass es Geld vom Veranstalter zurückforderte.

Doch das Paar geht leer aus, entschied das Amtsgericht Offenbach (Az.: 340 C 29/08, laut Deutscher Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden): Den Reisenden sei mit 14 Stunden in Singapur und zwölf Stunden in Hongkong noch genug Zeit für einen Stadtausflug geblieben.

Die Verkürzungen seien "bloße Unannehmlichkeiten, die entschädigungslos hinzunehmen sind". Die kürzeren Liegezeiten waren der Reederei von den jeweiligen Hafenbehörden zwingend vorgeschrieben worden.

Quelle: Süddeutsche.de und RheinNeckarZeitung


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Herzliche Grüße aus dem (sym)badischen Odenwald,
Konni





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