PDA

Sandstrände in Istrien unsere Erfahrungen und warum das Wasser in Istrien so klar ist
Haie in der Adria Infos warum man sich keine Sorgen machen muss
Skorpione in Istrien mit etwas Glück kann man einen beobachten
Touristen ABC für Kroatien Neulinge ein Überblick für den ersten Urlaub
Veranstaltungen in Istrien Istrien bietet viel mehr als Badeurlaub
Ortsregister mit Infos zu allen bekannten Touristenorten, z.B.: Porec, Vrsar, Rovinj, Pula, Medulin, uvm.

Du hast Fragen oder suchst Infos über Istrien? Unsere Mitglieder helfen gerne, einfach kostenlos -> anmelden <-

Archiv (Druckversion) verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Deutsche Rechtsprechnung - Sieben Tage Zeit - oder 10.000 Euro


Lutz
25.07.2018, 10:28
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen fordert die Zurückholung des Tunesiers Sami A. nach Deutschland bis zum Monatsende - und droht mit einem Zwangsgeld, falls die Stadt Bochum nicht handelt.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen macht ernst: Die 8. Kammer verlangt eine Zurückholung des Tunesiers Sami A., der am 13. Juli von nordrhein-westfälischen Behörden in sein Heimatland abgeschoben wurde - und zwar bis zum 31. Juli. Zuständig für eine Zurückbringung ist die Stadt Bochum. Sollte sie dem Beschluss des Gerichts nicht nachkommen, droht ein Zwangsgeld von 10.000 Euro.

Die Vorwürfe gegen Sami A.: Ausbildung in einem Al-Kaida-Lager, zeitweise Leibwächter von Osama bin Laden. Er wurde vom LKA in Nordrhein-Westfalen als Gefährder eingestuft.

A.s Anwältin Basay-Yildiz begrüßt die Entscheidung
Das Gericht folgt mit der Androhung von Zwangsgeld dem Antrag der Anwältin von Sami A, Seda Basay-Yildiz. "Wir begrüßen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts", sagte Basay-Yildiz. "Schließlich haben die zuständigen Behörden nichts unternommen, um Sami A. nach Deutschland zurückzubringen."
In einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts heißt es: Bislang sollen mit Hilfe des Auswärtigen Amtes lediglich "Anfragen zum aktuellen Aufenthaltsort und zur aktuellen Situation des Antragstellers an die tunesischen Behörden" gestellt worden sein. Diese Maßnahmen reichten nicht aus.
Weiter heißt es: "Da es bisher an tauglichen Schritten zur Rückholung des Antragstellers fehle, könne sich die Antragsgegnerin auch nicht auf eine tatsächliche Unmöglichkeit der Rückholung berufen." Die Verpflichtung der Ausländerbehörde entfalle auch nicht wegen der Beschwerde, die beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingegangen sei.