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Alt 15.01.2014, 12:41
Lutz, im Istrien Forum
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Katzen- und Hundefelle
Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 ist es grundsätzlich verboten, Katzen- und Hundefelle sowie Produkte, die solche Felle enthalten, in der EU in Verkehr zu bringen, und in die EU ein- bzw. aus ihr auszuführen. Abweichend von diesem Grundsatz kann die Kommission in Ausnahmefällen (z.B. Unterrichtszwecke oder Tierpräparation) nach Artikel 4 der VO das in Verkehr bringen bzw. die Ein- oder Ausfuhr aus der EU erlauben.
Eine weitere Ausnahme vom Ein- bzw. Ausfuhrverbot ist dann gegeben, wenn diese
  • gelegentlich erfolgen,
  • sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von Reisenden oder den Angehörigen ihres Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind und
  • weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Besorgnis Anlass geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt.
Bestimmte Katzenfelle können neben tierschutzrechtlichen auch artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Daher ist auch das Artenschutzrecht zu beachten, siehe:
www.zoll.de/DE/Fachthemen/Ver...isse_node.html



VERORDNUNG (EG) Nr. 1523/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2007
über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft, siehe:
eur-lex.europa.eu/LexUriServ/...01:0001:DE:PDF

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