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Alt 13.06.2014, 15:36
Gama, im Istrien Forum
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Das stimmt so nicht ganz, hier ein auszug vom BMF (Bundesministerium für Finanzen).

Einreise aus EU-Staaten
Inhaltsverzeichnis

Der freie Warenverkehr in der EU
Abweichend von diesen Richtmengen gilt folgende Sonderregelung:
Wann gibt es noch Kontrollen?
Reisen innerhalb der EU über die Schweiz (oder andere Nicht-EU-Länder)

Hier finden Sie Informationen betreffend Einreisen aus EU-Staaten.

Für manche Gebiete dieser Länder (zB Färöer, Grönland, Helgoland, Büsingen, Ålandinseln, Frankreichs überseeische Gebiete und Departements, Kanalinseln, Kanarische Inseln, Ceuta, Melilla) gelten jedoch Besonderheiten:

Für die Einreise aus den fettgedruckten Gebieten gelten die Bestimmungen für die Einreise aus Nicht-EU-Staaten nur hinsichtlich der sonstigen Eingangsabgaben (zB Einfuhrumsatzsteuer). Zölle dürfen nicht erhoben werden.
Für die Einreise aus den nicht fettgedruckten Gebieten besteht kein Unterschied zur Einreise aus Nicht-EU-Staaten.

Der freie Warenverkehr in der EU

Waren, die Sie in der EU einkaufen, befinden sich in der EU im so genannten "freien Verkehr". Die im Kaufpreis enthaltenen Steuern (insbesondere Umsatzsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern, wie zB Alkoholsteuer, Biersteuer, Tabaksteuer) wurden in jenem EU-Staat erhoben, in dem Sie die Waren gekauft haben. Derart erworbene Waren können Sie in Ihrem Reisegepäck innerhalb der EU (beachte jedoch Besonderheiten) frei bewegen, ohne dass diese Abgaben ein weiteres Mal bezahlt werden müssen.

Dieses Prinzip gilt für den gesamten privaten Warenverkehr mit folgenden drei Ausnahmen:

Beim Kauf neuer Fahrzeuge müssen Sie die Erwerbsteuer (Form der Umsatzsteuer) und NoVA (Normverbrauchsabgabe) bezahlen. Sie erhalten jedoch das Fahrzeug von Ihrem Verkäufer umsatzsteuerfrei.
Tabakwaren oder alkoholische Getränke in Ihrem Reisegepäck sind nur so weit abgabenfrei, als sie Ihrem Eigenbedarf dienen. Bei Überschreiten der folgenden Richtmengen müssen Sie darlegen, dass die Waren für Ihren Eigenbedarf bestimmt sind:

Zigaretten 800 Stück
Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von max. drei Gramm) 400 Stück
Zigarren 200 Stück
Rauchtabak 1 Kilogramm
Spirituosen 10 Liter
andere Alkoholika als Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 % vol. 20 Liter
Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein) 90 Liter
Bier 110 Liter
Abweichend von diesen Richtmengen gilt folgende Sonderregelung:

Für Zigaretten, die Sie in Ihrem Reisegepäck aus Ungarn, Kroatien, Lettland, Litauen, Rumänien oder Bulgarien nach Österreich mitbringen, gilt ab 1. März 2014 eine Steuerfreimenge von 300 Stück. Für jene Zigaretten, die Sie über diese Freimenge hinaus mitführen, müssen Sie die Tabaksteuer beim Zollamt unverzüglich (mündlich) anmelden und entrichten.
Wann gibt es noch Kontrollen?

Bei Ihrer Einreise erfolgt grundsätzlich keine Zollkontrolle. Bei Flugreisen können Sie daher den Blaukanal (Ausgang für EU-Reisende) benützen. Dies gilt nicht, wenn Ihr Flug außerhalb der EU begonnen hat und Sie in der EU nur umgestiegen sind. Ihr Reisegepäck wurde dann nämlich nur umgeladen, ohne dass in dem betreffenden EU-Staat, aus dem Sie gerade kommen, eine Zollkontrolle erfolgen konnte.

Ist kein Blaukanal eingerichtet, können Sie den Grünkanal benützen.

Die Zollorgane müssen aber auch weiterhin gewisse Kontrollen durchführen, um beispielsweise die Einhaltung von Einfuhrverboten oder -beschränkungen zu überwachen. Diese Kontrollen helfen u.a. mit, für Ihre Sicherheit zu sorgen, den illegalen Handel mit verbotenen Waren zu unterbinden sowie die Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen oder die Umwelt zu schützen.

Wenn Sie aus einem EU-Staat kommend über einen Nicht-EU-Staat bzw. nach einer Zwischenlandung in einem Nicht-EU-Staat einreisen, erfolgt die Zollkontrolle nach den Bestimmungen für die Einreise aus Nicht-EU-Staaten.
Reisen innerhalb der EU über die Schweiz (oder andere Nicht-EU-Länder)

Wenn Sie von einem EU Mitgliedstaat in einen anderen reisen und dabei die Schweiz (oder einen anderen Staat außerhalb der EU) durchqueren, können Sie Waren für den persönlichen Gebrauch ohne Grenzformalitäten mitführen, solange die Freigrenzen für die Einfuhr in die Schweiz bzw. den Wiedereintritt in die EU nicht überschritten werden.

Sollten diese Freigrenzen überschritten werden, müssen Sie Ihre Waren bei der Einfuhr in die Schweiz deklarieren. Die Schweiz kann von Ihnen eine Sicherheit verlangen, welche beim Verlassen des Landes erstattet wird.

Beim Wiedereintritt in die EU müssen Sie die Waren wiederum deklarieren. Es fallen keine Abgaben an, wenn Sie nachweisen können, dass diese aus einem anderen EU-Staat stammen und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
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