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Alt 09.01.2010, 22:01
Eliane, im Istrien Forum
Eliane offline
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Standard 12 - Tierschutz in der EU

Wie ist es eigentlich mit dem Tierschutz in der EU bestellt? Kann hier das Land Kroatien, das als baldiger Beitrittskandidat gilt, einige sinnvolle Regelungen bereits jetzt umsetzen? Eher nein, denn dieses Thema ist leider kein Vertragsziel der EU! Die EU hat Normwerte und Richtlinien für jeden Sch.... erlassen, darunter so unsinnige Dinge wie die Normgurke mit einer zulässigen Maximalkrümmung von 10 mm auf 10 cm Länge der Gurke, aber solch wichtige Themen klammert man aus bzw. überlässt sie der Länderhoheit.

Viele Fragen zum Thema Tierschutz in der EU werden auf dieser Webseite beantwortet.

Auszüge:

Vor dem Hintergrund der ökonomischen Ausrichtung der EU hat der Schutz von Tieren in der EU keine eigenständige Bedeutung und fand bislang auch nicht Aufnahme in den Katalog der Gemeinschaftstätigkeiten von Art. 3 des Gründungsvertrags (EGV). Dennoch ist die Union gezwungen, sich auch mit tierschutzrelevanten Sachfragen zu beschäftigen, da diese oftmals eng mit wirtschaftlichen und handelspolitischen Aspekten verknüpft sind. In erster Linie findet diese Auseinandersetzung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) statt, die als eine der bedeutendsten EU-Tätigkeiten die Landwirtschaft sowie den Handel mit deren Produkten umfasst (Art. 32 Abs. 1 EGV). Tiere werden hierbei als "landwirtschaftliche Erzeugnisse" definiert, womit sie als Handelswaren Gegenstand des Gemeinsamen Markts bilden.

Da der Tierschutz kein Vertragsziel der EU darstellt, besitzt sie diesbezüglich auch keine umfassende Zuständigkeit zur Rechtsetzung. Ihre entsprechenden Kompetenzen sind vielmehr auf jene Gebiete beschränkt, in denen nationalen Bestimmungen über den Umgang mit Tieren auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten Bedeutung zukommt, weil sie sich auf den Gemeinsamen Markt auswirken. Tierschutzfragen werden mit anderen Worten nur im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren des freien Warenverkehrs unter den Mitgliedstaaten und die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen geregelt. Ausserdem normiert die Union tierschutzrelevante Bereiche lediglich, wenn dies dem Grundsatz der Subsidiarität von Art. 5 EGV entspricht.

Da viele Tierschutzgebiete keinen Einfluss auf den freien Warenverkehr haben, bleiben sie von einer gemeinschaftlichen Normierung gänzlich ausgeklammert. So fallen bspw. die Haltung von Heim- und Wildtieren von vornherein in die alleinige Regelungskompetenz der nationalen Gesetzgeber.


Eliane

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