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NEU: EU-Heimtierausweis ab 29.12.2014 geändert
Mit dem 29.12.2014 ist eine neue EU-Verordnung in Kraft getreten welche zur Folge hat, dass zahlreiche seit diesem Datum ausgestellte Ausweise formal ungültig sind. Leider bleibt diese Verordnung von den Tierärzten in anderen EU-Ländern, vielleicht auch aus Unwissenheit, weitgehend unbeachtet. Dies kann beim Grenzübertritt nach Deutschland, aber auch bei Kontrollen im Inland, unangenehme Konsequenzen haben, die bis zur Anordnung einer Quarantäne (wg. ungültigem Nachweis der Tollwutimpfung) für das betreffende Tier gehen können.
Im wesentlichen sind dies 3 Punkte: 1. Seite 4 - "I. Angaben zum Besitzer" der Tierhalter muss eigenhändig unterschreibenDie Laminierung dient dazu nachträgliche Änderungen z.B. bei der Zuordnung des Ausweises sowie der Impfdaten zu unterbinden. Da Tollwut beim Menschen nach kurzer Zeit tödlich verläuft ist es wichtig dass diese Regeln eingehalten werden. Ob der kriminelle Handel mit ungeimpften Billig-Welpen aus Osteuropa damit eingedämmt werden kann, mag man allerdings bezweifeln, die Gewinnspanne der kriminellen Tierhändler ist einfach zu gross. Als Laminierung gilt auch das überkleben mit Klarsichtfolie (DC-fix, Tesa usw.) sofern sich diese nicht mehr zerstörungsfrei entfernen lässt. Auf diese Weise können mangelhafte Ausweise nachträglich korrigiert werden. Ältere Ausweise welche vor dem 29.12.2014 ausgestellt wurden behalten in der bisherigen Form ihre Gültigkeit. Wer sich für den Originaltext interessiert hier zum Download: VERORDNUNG (EU) Nr. 576/2013 (26 Seiten) CELEX_32013R0576_DE_TXT.pdf DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (40 Seiten) eu-vo-577-2013-dvo-zu-reisen-mit-heimtieren-april-15.pdf Ausnahme von dem Erfordernis der Tollwutimpfung für junge Heimtiere (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 6 Buchstabe b die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem anderen Mitgliedstaat in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, die a) entweder weniger als 12 Wochen alt sind und keine Tollwutschutzimpfung erhalten haben oder(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur dann erteilt werden, wenn a) entweder der Halter oder die ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Heimtiere von ihrer Geburt an bis zum Zeitpunkt ihrer Verbringung zu anderen als Handelszwecken keinen Kontakt zu wild lebenden Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatten, oder b) die Heimtiere vom Muttertier begleitet werden, von dem sie noch abhängig sind, und anhand des ihr Muttertier begleitenden Ausweises festgestellt werden kann, dass das Muttertier vor ihrer Geburt eine Tollwutimpfung erhalten hat, die den in Anhang III genannten Gültigkeitsvorschriften entsprach. Erklärung für ungeimpfte Jungtiere erklärung.pdf
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