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Anreise nach Kroatien
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#1
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Temporegeln in Europa
So schnell darf im Urlaubsland gefahren werden ADAC: Vor Reiseantritt unbedingt über Besonderheiten informieren München (ots) - Autoreisende sollten vor Urlaubsantritt die Tempolimits des jeweiligen Reiselandes kennen. Denn auch geringfügigen Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit folgen dort oftmals hohe Strafen. Der ADAC hat die Limits und Besonderheiten der wichtigsten Urlaubsländer Europas in einer Übersicht zusammengestellt. Auf Autobahnen dürfen Urlauber in den meisten europäischen Ländern 130 km/h fahren. Nur in Polen und - ganz neu - in Bulgarien gilt ein Tempolimit von 140 km/h. In vielen Ländern müssen Fahranfänger spezielle Regelungen befolgen. Auf italienischen Autobahnen dürfen diese lediglich 100 km/h fahren. In Frankreich und Kroatien müssen Führerscheinneulinge auf Autobahnen das Tempo um 20 km/h drosseln. Als Fahranfänger gelten in Frankreich und Italien diejenigen, die ihren Führerschein weniger als drei Jahre besitzen und in Kroatien all jene, die unter 25 Jahre alt sind. Auf Schnellstraßen sind Pkw-Fahrer in vielen europäischen Ländern mit 100 oder 110 km/h straffrei unterwegs. Dänemark erlaubt auf seinen Schnellstraßen lediglich 80 km/h, in Belgien, Estland und Polen dürfen 120 km/h, in Tschechien sogar bis zu 130 km/h gefahren werden. Auf den übrigen Straßen außerorts dürfen Autofahrer in der Regel die Grenze von 90 km/h nicht überschreiten. In Dänemark, Irland, Mazedonien, Serbien, der Schweiz, den Niederlanden und Norwegen sind außerorts nur 80 km/h erlaubt. Innerorts haben die meisten europäischen Länder eine Temporegelung von 50 km/h. Wer allerdings im Pannenfall in der Schweiz ein Auto abschleppt, darf eine Höchstgeschwindigkeit von innerorts 40 km/h nicht überschreiten. Autofahrer, die in Schweden unterwegs sind, müssen generell auf die Beschilderung achten, da es dort keine einheitlichen Tempolimits gibt. Detaillierte Informationen zu Tempolimits, besonderen Bedingungen für Führerscheinneulinge und den zahlreichen länderspezifischen Besonderheiten finden Urlauber unter www.adac.de/laenderinfo. Zu diesem Text bietet der ADAC auf seiner Internetseite für Journalisten unter www.presse.adac. ein Infogramm an. Pressekontakt: ADAC Öffentlichkeitsarbeit Externe Unternehmenskommunikation Regina Ammel Tel.: +49 (0) 89/7676 3475 E-Mail: Regina.Ammel@adac.de .. Quelle: na Presseportal
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Herzliche Grüße aus dem (sym)badischen Odenwald, Konni Top-Themen:
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#2
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Als gebürtiger und gelernter österreichischer caravanlenkender gesetzestreuer Bürger hat mich vor kurzem eine Anonymverfügung ("Knöllchen") tief im Herzen erschüttert:
Ich wurde von der "Section control" im Plabutschtunnel mit meinem Gespann mit einer Geschwindigkeit von 93 (i.W. dreiundneunzig) Km/h herausgemessen. Der Tunnel hat zwei Spuren und ist durchgehend mit 100er-Tafeln gekennzeichnet. Stutzig machte mich in der Anonymverfügung die Bezeichnung "Kraftwagenzug" für meinen PKW+Caravan. Die Nachfrage bei der Rechtsabteilung des ÖAMTC und Recherchen auf help.gv veranlassten mich, die Zulassungsscheine (?Fahrzeugbriefe?) meines PKW's bzw. des Caravans genauer zu begutachten. eingetragene Gesamtgewichte: Caravan: 1300 kg, PKW: 2260 kg ---> somit übersteigt die Summe der ................*hmpf* ...... SECHZIG KILO zuviel - Autobahn mit Gespann für mich: ACHTZIG KA EM HA *lach* ich habs mit einem weinenden und einem lachenden Auge zur Kenntnis genommen, die 50€ überwiesen und will mit diesen Zeilen eigentlich nur allen durch Österreich reisenden Caravan-Drivern möglicherweise ein Bußgeld ersparen.... ![]()
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#3
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Das ist ein Hammer, die müssen das dann ja in jedem Einzelfall manuell bearbeiten bzw. auswerten um den Verstoss festzustellen ?!?
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#4
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![]() Zitat:
Wenn die "Anonymverfügung" (die trifft den Halter des Fahrzeuges) bezahlt wird, erfolgt keine Erhebung, wer mit diesem unterwegs gewesen ist. Gegen diese Anonymverfügung ist auch kein Rechtsmittel zulässig. Ist man jedoch der Meinung, zu Unrecht bestraft worden zu sein, muss man die Frist der Anonymverfügung abwarten (bei mir wären das vier Wochen gewesen), danach wird ein Strafbescheid mit allen dazugehörigen Rechtsmitteln erstellt. Gerade in Österreich bewegt sich das Gesamtgewicht der Wohnwagengespanne im Grenzbereich der 3.500 kg, da will ich garnicht die Verhältniszahlen der (zu Unrecht) aber sofort beglichenen Anonymverfügungen versus der zu Recht beeinspruchten Strafbescheide wissen. btw: in meinem letzten Urlaub hat einer meiner deutschen Camperfreunde mir gegenüber erwähnt, er darf aufgrund seines TÜV's für den Caravan in ganz Europa den "Hunderter" fahren ............ ![]()
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#5
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Dazu aus einem anderen Forum (Jahr 2012!):
ACHTUNG SECTION CONTROL! Meines Wissens nach ist diese Section Control die einzige, die Anhänger unterscheiden kann. Daher gibt es sonst keine Probleme bei anderen Section Controls..
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#6
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*lach* diesen Eintrag hab ich auch gelesen, auf die Schnelle aber nicht gefunden. Es sind darin die berühmten 3.500 kg zitiert. Überschreitet man diese um nur einen Kilo, fällt man in die Kategorie der 80km/h-Fahrer auch auf Autobahnen.
Auf Autostraßen gilt diese 80km/h-Beschränkung ja bereits vorher.
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#7
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Hier gibts eine Google-Maps Karte mit den aktuellen Section-Control Stellen in Österreich.
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#8
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![]() Zitat:
www.oeamtc.at/portal/anhaenger+2500+1394316 Ohne Zusatzcode 96 ist man da bald mal illegal unterwegs.... zumindest als Österreicher. Schei.... Bürokratie! |
#9
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Das blickt doch kein Schwein....
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#10
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Achtung: ab 20.11.2014 kann es in Österreichs Alpen ganz schön teuer werden.
Warum: siehe Verlinkung www.oeamtc.at/portal/tirol-te...n+2500+1607317 Bei Überschreitung der Vorgaben spricht man von Höchststrafen je überschrittener Geschwindigkeit von bis zu 2100,- Euro ...... ![]() Immissionsschutz ist hierbei die Grundlage gegen die man verstößt, und das kostet natürlich. Ritschi |
#11
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werter Admin -
...wenns durchblickbar wär, wärs Leben nimmer schwä(e)r, ...und es gäb auch keine Strafen - nimmermä(e)hr
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#12
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Die Strafverfügungen für Gespanne bei Sectioncontrol ist aber klar. Da wird fotografiert und es ist erkennbar , dass man mit Anhänger fährt. Gilt in Ö ein generelles Tempolimit von 80 Kmh. Der Nachweis über höher erlaubte Geschwindigkeit muss dann eben im Einzelfall nachgewiesen werden.
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Herzlichen Gruss aus Wien Peter |
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