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Alt 08.04.2015, 08:32
Lutz, im Istrien Forum
Lutz offline
Admin
Kroatien-Profi
 
Kroatien Fan seit: 01.12.2009
Ort: Frankenthal/Pfalz
Beiträge: 5.489
Idee Stellungnahme RA Tischler, wg. Forderungen aufgrund von Parkverstössen in Kroatien

Auf Anfrage hat uns RA Tischler folgende Erläuterungen und Unterlagen zukommen lassen. Damit dürfte die Rechtslage eindeutig belegt sein. Damit dieses Thema nicht verwässert wird ist der Beitrag geschlossen. Sachliche Diskussionen dazu bitte hier, wobei ich darauf hinweise dass Beiträge mit beleidigenden Äusserungen (Abzocke, Abmahnanwalt usw.) unmittelbar gelöscht werden: www.istrien-live.com/forum/sh...ad.php?p=40771




Ich nehme Bezug auf Ihr an meine Rechtsanwaltskanzlei gerichtetes Schreiben und habe dieses im Zusammenhang mit Ihrer Anfrage mit meinen Partnern eingehend erörtert.

Wir sind übereingekommen, dass wir Ihnen in der Anlage ein Vorstellungsschreiben meiner Rechtsanwaltskanzlei samt Organigramm übermitteln, woraus auch entnommen werden kann, dass meine Rechtsanwaltskanzlei in mehreren europäischen Staaten tätig ist.

Hinsichtlich der Internetplattform www.istrien-live.com erlaube ich mir, nachstehendes in rechtlicher Hinsicht auszuführen:


1.
Durchführungsbestimmungen/Verordnungen/Durchführungsverordnungen

Namens meiner Mandanten darf ich nochmals darauf hinweisen, dass in den einzelnen Gemeinden/Städten der Republik Kroatien, so auch für Opatija und Pula, entsprechende Durchführungsbestimmungen/Verordnungen/Durchführungsverordnungen bestehen, wo gesetzlich festgelegt wird, wo sich die einzelnen Parkzonen befinden und welche entsprechenden Vorschreibungen im Rahmen der Gebührenverstöße getätigt werden. Die diesbezüglichen Durchführungsverordnungen können sowohl in kroatischer, als auch in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werden. Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen geht klar und deutlich hervor, dass sich Personen, die entweder die Parkgebühr nicht entrichten bzw. die Parkgebührenzeit überschreiten, nicht darauf berufen können, dass sie angeblich die Verständigung hinter dem Scheibenwischer nicht erhalten haben, zumal es diesbezüglich entsprechende Beweise bzw. Beweismittel gibt. Einerseits handelt es sich dabei um die entsprechenden Fotos bzw. auch die entsprechenden Feststellungen der Parkraumüberwachungsorgane der einzelnen Parkraumbewirtschaftung.


2.Kundmachung der einzelnen Verordnungen

Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften der einzelnen Städte/Gemeinden werden in der Republik Kroatien in üblicher Form veröffentlicht und kundgetan, wobei die einzelnen Parkraumbewirtschaftungszonen mit entsprechenden Verkehrsschildern festgelegt werden. Dies bedeutet, dass in einer Parkraumbewirtschaftungszone das Verkehrsschild auf dem Gehsteig am Anfang der Straße sowie auch am Ende der Straße angebracht ist und in längeren Straßenabschnitten mehrere derartige Verkehrsschilder aufgestellt sind, sodass die Verkehrsteilnehmer jederzeit ersehen können, ob es sich dabei um eine Parkraumbewirtschaftungszone handelt oder nicht. Weiters wird in den einzelnen Parkraumbewirtschaftungszonen auch eine entsprechende Bodenmarkierung, wie international üblich, angebracht, sodass jedem Verkehrsteilnehmer mehrfach kundgemacht ist, wo sich die Parkraumbewirtschaftungszonen befinden. Die Verkehrsteilnehmer haben darüber hinaus jederzeit die Möglichkeit, die einzelnen Parkautomaten zu benützen, wo auch genau dargelegt ist, wie der Parkticketautomat zu handhaben ist und welches Entgelt pro Stunde zu entrichten ist.


3.Parkticketautomat

Namens meiner Mandantschaft darf ich darüber hinaus auch noch festhalten, dass sich die einzelnen Verkehrsteilnehmer nicht darauf berufen können, dass angeblich der Parkticketautomat nicht funktioniert hätte. In einem solchen Falle stehen einerseits in geringen Abständen auch andere Parkticketautomaten zur Verfügung, wobei auf dem Parkticketautomat auch der Hinweis angebracht ist, was der einzelne Verkehrsteilnehmer unternehmen muss, wenn tatsächlich der Parkticketautomat nicht funktioniert. In einem solchen Fall gibt es eine Notfallnummer, die zu kontaktieren ist, wobei die Verkehrsteilnehmer bei der Notfallnummer ihr Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen bekannt geben müssen und darauf hinweisen müssen, dass der Parkticketautomat nicht funktioniert hat. Die Notfallnummer teilt dann diese Feststellungen den Parkraumbewirtschaftungsorganen weiter, die umgehend auch den Parkticketautomat kontrollieren und erhält in diesem Zeitraum der Verkehrsteilnehmer, der die Notfallnummer angerufen hat, auch sicherlich keinen Hinweis eines Parkgebührenverstoßes an seinem Fahrzeug.


4.Parkticket gelöst – Parkzeit überschritten

Einige Personen berufen sich darauf, dass sie tatsächlich ein Parkticket gelöst haben, aber dennoch an ihrem Fahrzeug einen Parkgebührenverstoß erhalten haben. Hierbei muss darauf hingewiesen werden, dass mich meine Mandanten dahingehend informiert haben, dass die Parkraumbewirtschaftungsorgane, welche die Parkgebührenverstöße feststellen entsprechend geschult sind und tatsächlich einen Parkgebührenverstoß nur dann feststellen, wenn das Parkticket nicht gelöst worden ist bzw. die Parkzeit überschritten wurde. Diesbezüglich wird sogar eine entsprechende Toleranzzeit inkludiert und haben mir meine Mandanten ausdrücklich bestätigt, dass, wenn Verkehrsteilnehmer entsprechende Parktickets für einen gewissen Zeitraum gelöst haben, die Parkraumbewirtschaftungsorgane sicherlich keinerlei Übertretung feststellen. Wenn natürlich ein einzelner Verkehrsteilnehmer seine Parkzeit überschreitet, so wird, wie international üblich bzw. wie in Gesamteuropa üblich, ein entsprechender Parkgebührenverstoß festgestellt.


5.Verjährungseinwand

In manchen Fällen wird darauf hingewiesen, dass Personen im Rahmen der vorgeschriebenen Beträge einen Verjährungseinwand erheben wollen. Diesbezüglich erlaube ich mir, Ihnen in der Anlage einerseits die entsprechende rechtsgutachterliche Stellungnahme zu übermitteln sowie auch die entsprechende obergerichtliche Entscheidung in einem konkreten Fall, der in der Republik Kroatien gerichtlich geltend gemacht worden ist. Die Rechtsprechung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Rahmen der geltend gemachten Forderungen seitens meiner Mandanten die gesetzlichen Bestimmungen des Artikel 225 OZ (Obligationsgesetzbuch) anzuwenden sind, wobei hier eine entsprechende fünfjährige Verjährungsregelung besteht. Die seitens meiner Mandanten geltend gemachten Forderungen verjähren daher nach Ablauf von fünf Jahren.


Ich erlaube mir, Ihnen in der Anlage hinsichtlich der Verjährungsfrage die rechtsgutachterliche Stellungnahme in kroatischer und deutscher Sprache zu übermitteln, als auch die entsprechende oberstgerichtliche Entscheidung in kroatischer und deutscher Sprache in Bezug auf die Verjährungsfrage der Forderungen.

Ich hoffe, dass die diesbezüglichen Stellungnahmen hilfreich sind und dadurch auch erkennbar wird, dass es sich um entsprechend einwandfreie rechtliche Forderungen handelt.

Ich stehe Ihnen gerne auch für einen allfälligen Besprechungstermin zur Verfügung und zeichne

mit freundlichen Grüßen,
RA Mag. Dr. Mirko Silvo Tischler



Anlage:
- Vorstellungsschreiben
samt Organigramm,
- rechtsgutachterliche Stellungnahme
samt deutscher Übersetzung,
- oberstgerichtliche Entscheidung
samt deutscher Übersetzung
Angehängte Dateien
Dateityp: pdf 2015_Organigramm DE.pdf (2,51 MB, 229x aufgerufen)
Dateityp: pdf DOC150317-001.pdf (270,7 KB, 207x aufgerufen)
Dateityp: pdf DOC150317-002.pdf (19,9 KB, 165x aufgerufen)
Dateityp: pdf DOC150317-003.pdf (275,9 KB, 185x aufgerufen)
Dateityp: pdf DOC150317-004.pdf (27,5 KB, 162x aufgerufen)
Dateityp: pdf DOC150402-001.pdf (34,2 KB, 178x aufgerufen)
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